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Anlage 1 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Anlage 1

Anhang 1: Übertragung von Zuständigkeiten und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen zwischen Spanien und Österreich über die Anwendung von Artikel 83bis des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

  1. 1 Funktion, Aufgaben und Zuständigkeiten
  2. 1.1 Der Betreiberstaat3 übernimmt hinsichtlich des Luftfahrzeugs sämtliche Zuständigkeiten, die ansonsten dem Eintragungsstaat zufallen würden, soweit in Artikel 12 (Luftverkehrsregeln) des Abkommens von Chicago und seinen Anhängen 6 und 8, sowie laut den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und Nr.1321/2014 der Kommission definiert.

    Dazu gehört auch die Erteilung von Ausnahmen von diesen anwendbaren Regelungen ein. Bei Ausnahmen ist der Eintragungsstaat zu informieren.

    Es wird klargestellt, dass auch die Zuständigkeit für die MEL (Minimum Equipment List) des Luftfahrzeugs zu den Zuständigkeiten zählt, die an den Betreiberstaat übertragen werden.

  1. 1.2 Der Eintragungsstaat übernimmt in Bezug auf das Luftfahrzeug sämtliche übrigen Zuständigkeiten, die dem Eintragungsstaat zufallen und die als solche im Abkommen von Chicago Artikel 30 (Lizenz zum Betrieb eines Bordfunksendegeräts), Artikel 31 (Lufttüchigkeitszeugnis), Artikel 32 lit. a) (Ausweise für Luftfahrtpersonal) und seinen Anhängen 6 und 8 definiert sind.

    Insbesondere:

  1. 1.2.1 Gemäß Artikel 30 des Abkommens von Chicago wird die Lizenz zum Betrieb eines Bordfunksendegeräts vom Eintragungsstaat ausgestellt.
  2. 1.2.2 Gemäß Artikel 31 des Abkommens von Chicago und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 1321/2014 4 und den Absätzen M.1.1 und M.1.4 von Abschnitt M sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission und allen Änderungen daran behält der Eintragungsstaat die folgenden Funktionen, Pflichten und Zuständigkeiten in Bezug auf das Luftfahrzeug bei:
  1. (a) Technische Inspektionen des Luftfahrzeugs im Rahmen des Prüfprogramms des Eintragungsstaates zur Überwachung des Zustands der Flotte (M.B.303);
  2. (b) Erteilung und Prüfung des Luftfahrzeugs, es sei denn, das Luftfahrzeug hat sich in den letzten 12 Monaten in einer überwachten Umgebung befunden; dann kann es von der CAMO gemäß Abschnitt M (M.A.901 c) ausgestellt werden;
  3. (c) Entgegennahme von Ereignismeldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 996/2012 oder Anhang 13 des Abkommens von Chicago, falls zutreffend;
  4. (d) Erteilung von Fluggenehmigungen, außer wenn Fluggenehmigungen von der Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß ihren Vorrechten im Rahmen von M.A.711(c) ausgestellt werden;
  5. (e) Codierung des ELT mit dem Ländercode des Eintragungsstaates.

    Der Betreiberstaat behält die folgenden das Luftfahrzeug betreffenden Funktionen, Pflichten und Zuständigkeiten:

  1. (a) die MEL (Mindestausrüstungsliste) des Luftfahrzeugs;
  2. (b) Sicherstellung der Überwachung des Systems zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des gemäß Abschnitt M, Unterabschnitt G von Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zugelassenen Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich von Modifikationen und Reparaturen, Inneneinbauten sowie Notfall- und Sicherheitsausrüstung;
  3. (c) Genehmigung des Instandhaltungsprogramms des Luftfahrzeugs sowie aller Änderungen und Abweichungen davon;
  4. (d) Entgegennahme der in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 996/2012 oder Anhang 13 des Abkommens von Chicago vorgesehenen Meldungen über Vorkommnisse und einschlägige Folgemaßnahmen;
  5. (e) Sicherstellung der Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission gemäß Anhang IV [Teil-CAT] Unterabschnitt D.

    Der Betreiberstaat räumt dem Eintragungsstaat das Recht ein, auf seinem Hoheitsgebiet oder auf dem Gelände des Betreibers, dessen Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder dessen Betrieb gemäß Teil-145 Inspektionen am Luftfahrzeug durchzuführen. Der Eintragungsstaat unterrichtet den Betreiberstaat mindestens 48 Stunden vor geplanten Überprüfungen (außer in Fällen dringender Sicherheitsbedenken).

  1. 1.2.3 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (in der jeweils gültigen Fassung) muss die Pilotenlizenz der Besatzungsmitglieder von einem Mitgliedstaat der EASA ausgestellt oder gültig anerkannt werden.
  2. 2. Benachrichtigung, Koordination und Kontrolle

    Die Zivilluftfahrtbehörden benachrichtigen sich gegenseitig bei Verstößen der Stufe 1 in Bezug auf:

  1. (a) die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
  2. (b) die Instandhaltung des Luftfahrzeugs und
  3. (c) in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften erteilte Ausnahmen innerhalb

    von 72 Stunden nach dem ersten Hinweis.

  1. 3. Zuständigkeiten der Republik Österreich und des Königreichs Spanien in Bezug auf die Lufttüchtigkeit (gemäß Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 , TEIL-M)

Anforderung nach Abschnitt M

Gegenstand

Zuständiger Staat

M.1.1

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des einzelnen Luftfahrzeugs

Betreiberstaat

Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Eintragungsstaat

M.1.4

Genehmigung von Instandhaltungsprogramen,

Betreiberstaat

UNTERABSCHNITT C AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.301

Instandhaltungsprogramm

Betreiberstaat

M.B.302

Ausnahmen

Eintragungsstaat

M.B.303

Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Eintragungsstaat

M.B.304

Entzug und Aussetzung der ARC

Eintragungsstaat

UNTERABSCHNITT 1 BESCHEINIGUNG DER PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.901

Beurteilung von Empfehlungen

Eintragungsstaat

M.B.902

Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

Eintragungsstaat

M.B.903

Beanstandungen

Eintragungsstaat

   

____________________

3 Betreiberstaat laut Definition in Anhang 6, Kapitel 1 des Abkommens von Chicago.

4 Verordnung (EU) 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

Schlagworte

Notfallausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20010105

Dokumentnummer

NOR40199832

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