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§ 9 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Nachträgliche Aufteilung des Pakets

§ 9.

(1) Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beiden das Paket auf eine Art zu gestalten, dass die einzelnen Bestandteile eines Paketes nach erfolgtem Querverkauf ohne unverhältnismäßige Vertragsstrafen oder sonstige unverhältnismäßige vertragliche Folgen auf in ihrer rechtlichen Entwicklung voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse aufgeteilt werden können.

(2) Rechtsträger trifft die Paketgestaltungspflicht gemäß Abs. 1 nicht, wenn

  1. 1. eine weitergehende Beschränkung der nachträglichen Aufteilung des Pakets auf Grund von anwendbaren Bestimmungen, die nicht in § 90 Abs. 1 WAG 2018 genannt sind, erlaubt ist oder
  2. 2. sachliche Gründe eine weitergehende Beschränkung rechtfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199779

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