5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 10.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017
Gesetzesnummer
20010100
Dokumentnummer
NOR40199780
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