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§ 4 QVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Beschreibung von Preisen und Nebenkosten

§ 4.

(1) Eine angemessene Beschreibung hat für jedes vertriebene Paket einen Nachweis über den Preis für den Erwerb oder die Inanspruchnahme sowohl des Pakets als auch jedes seiner Bestandteile und in diesem Rahmen zudem die Höhe aller Nebenkosten aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen zu umfassen. Als Nebenkosten sind jedenfalls allfällig anfallende Verwaltungsgebühren, Transaktionskosten und Zuschläge bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu berücksichtigen.

(2) Lassen sich einzelne Nebenkosten zum Angebotszeitpunkt für das Paket nicht berechnen, können sie gemäß Abs. 1 auch auf Grund vernünftiger Annahmen als Schätzung ausgewiesen werden.

(3) Eine angemessene Beschreibung von Preisen und Nebenkosten gemäß Abs. 1 und 2 ist

  1. 1. so rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts dem Kunden zur Verfügung zu stellen, dass der Kunde auf informierter Grundlage seine Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts treffen kann, und
  2. 2. in einer deutlich sichtbaren, präzisen und einfach formulierten Form abzufassen, in der Fachterminologie, die Bestandteil der Rechtssprache geworden ist, erläutert und auf sonstige Fachterminologie verzichtet wird.

(4) Eine Beschreibung, die in Bezug auf Preise oder Nebenkosten gemäß Abs. 1 irreführend ist, die tatsächlichen Nebenkosten verschleiert oder derart gestaltet ist, dass der Kunde daran gehindert wird, seiner Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts einen in Betracht kommenden Vergleich mit einem Alternativprodukt zugrunde zu legen, ist jedenfalls nicht angemessen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017

Gesetzesnummer

20010100

Dokumentnummer

NOR40199774

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