Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten
§ 16.
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:
- 1. Im Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;
- 2. im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 vH bis 10 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 vH-Schwelle oder der 10 vH-Schwelle mitzuteilen;
- 3. im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 vH-Schwelle oder der 10 vH-Schwelle mitzuteilen.
Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 vH-Schwelle nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20010098
Dokumentnummer
NOR40199753
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