Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten
§ 12.
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 3 und § 125 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn eine oder mehrere Personen, die beim Emittenten für die Erstellung des Jahres- und Halbjahresfinanzberichts zuständig sind, den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge insbesondere dafür verantwortlich sind, dass
- 1. die Abschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen übereinstimmen;
- 2. die Darstellung im Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild widerspiegelt.
Schlagworte
Jahresfinanzbericht
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017
Gesetzesnummer
20010098
Dokumentnummer
NOR40199749
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)