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§ 6 Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2017

Kostentragung

§ 6.

Die Kosten für die Hubschrauberdienste werden wie folgt getragen:

  1. 1. Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
  2. 2. Das Land Tirol übernimmt den Kaufpreis eines vom Bund zu beschaffenden Hubschraubers bis maximal vier Millionen Euro; dies ist eine Vorauszahlung auf sämtlichen während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 beim Bund entstehenden Aufwand und ist dieser damit abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199440

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