Anlage 3
Datenattribute, für die den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt wird:
- Rückgriff
- Häufigkeit der Zinsanpassung
- Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen
- Referenzsatz
- Zinsspanne/Marge
- Zinsobergrenze
- Zinsuntergrenze
- Zahlungshäufigkeit
- Nachrangige Forderung
- Rückzahlungsansprüche
- Anfangsbetrag des Engagements
- Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf
- Nächster Zinsanpassungstermin
- Rückstände für das Instrument
- Datum der Rückstände für das Instrument
- Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken
- Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall
- Bankaufsichtliches Portfolio
- Fälligkeitstag der Sicherheit
- Wert der Sicherheit
- Art des Wertes der Sicherheit
- Belegenheitsort der Immobiliensicherheit
- Datum des Wertes der Sicherheit
- Ansatz der Sicherheitenbewertung
- Ursprünglicher Wert der Sicherheit
- Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit
- Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20010072
Dokumentnummer
NOR40199407
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