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§ 5 SchiffAV-See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2017

Steuerrad-Kennzeichen

§ 5.

(1) Das Steuerrad-Kennzeichen hat dem Muster und den näheren Spezifikationen des Anhanges I der Richtlinie 2014/90/EU zu entsprechen. Im Übrigen gelten die in Art. 30 Abs. 1 und 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.

(2) Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzubringen.

(3) Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198892

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