Zweigunternehmen und Subunternehmen
§ 16.
(1) Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von einem Zweig- oder einem Subunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo dieses niedergelassen ist.
(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an ein Zweig- oder ein Subunternehmen vergeben werden.
(4) Die Konformitätsbewertungsstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Zweig- oder des Subunternehmens und die ausgeführten Arbeiten für die Behörde bereit.
Schlagworte
Zweigunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
20010036
Dokumentnummer
NOR40198903
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