vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 MSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Allgemeines

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.

(2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 3 Abs. 3 MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010035

Dokumentnummer

NOR40198880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)