Form
§ 2.
(1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
(2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
- 1. Hologramm in Form des Bundeswappens
- 2. Guillochenraster
- 3. Mikroschrift auf der Rückseite
(4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Gesetzesnummer
20010024
Dokumentnummer
NOR40234894
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