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§ 1 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Abgabenschuldner

§ 1.

(1) Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:

  1. 1. Dienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;
  2. 2. Dienstgeber: Dienstgeber und Auftraggeber, soweit deren Dienstnehmer bzw. Heimarbeiter beitragspflichtig sind.

(2) Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:

  1. 1. Lehrlinge;
  2. 2. Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
  3. 3. Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen;
  4. 4. Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;
  5. 5. Dienstnehmer, die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;
  6. 6. Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40/1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198320

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