vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 3

Einschränkungen

Jeder RID-Vertragsstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010011

Dokumentnummer

NOR40198263

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)