Artikel 2
Freistellungen
Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20010011
Dokumentnummer
NOR40198261
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