Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Ordnung gilt für
- a) die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der RIDVertragsstaaten,
- b) die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
§ 2. Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20010011
Dokumentnummer
NOR40198259
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