Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Ordnung gilt für
- a) die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten,
- b) die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
- einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
§ 2. Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
20010011
Dokumentnummer
NOR40198258
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