Titel VII
Beziehungen der Beförderer untereinander
Artikel 61
Aufteilung des Beförderungspreises
§ 1.
Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müssen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.
§ 2. Artikel 6 § 3, Artikel 16 § 3 und Artikel 25 gelten auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20010010
Dokumentnummer
NOR40198253
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