vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 61 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Titel VII

Beziehungen der Beförderer untereinander

Artikel 61

Aufteilung des Beförderungspreises

§ 1.

Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müssen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt.

§ 2. Artikel 6 § 3, Artikel 16 § 3 und Artikel 25 gelten auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20010010

Dokumentnummer

NOR40198253

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)