vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 41 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 41

Sonstige Ansprüche

§ 1.

In allen Fällen, auf welche diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen den Beförderer ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden.

§ 2. Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die der Beförderer gemäß Artikel 40 haftet.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198178

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)