vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 34

Entschädigung bei Wertangabe

Der Absender und der Beförderer können vereinbaren, dass der Absender im Frachtbrief einen Wert des Gutes angibt, der den in Artikel 30 § 2 vorgesehenen Höchstbetrag übersteigt. In diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle dieses Höchstbetrages.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198171

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)