Artikel 33
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 1.
Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden, so hat der Beförderer eine Entschädigung zu zahlen, die höchstens das Vierfache der Fracht beträgt.
§ 2. Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der Entschädigung gemäß Artikel 30 geleistet.
§ 3. Bei teilweisem Verlust des Gutes beträgt die Entschädigung gemäß § 1 höchstens das Vierfache der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht.
§ 4. Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäß Artikel 32 geleistet.
§ 5. In keinem Fall ist die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäß Artikel 30 und 32 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
§ 6. Ist gemäß Artikel 16 § 1 die Lieferfrist durch Vereinbarung festgesetzt, so kann darin eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Sind in diesem Fall die Lieferfristen gemäß Artikel 16 §§ 2 bis 4 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die Entschädigung gemäß der genannten Vereinbarung oder die in den §§ 1 bis 5 vorgesehene Entschädigung verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010009
Dokumentnummer
NOR40198170
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)