Artikel 4
Ausarbeitung von technischen Normen und ETV
- § 1 Die Ausarbeitung von technischen Normen betreffend Eisenbahnmaterial und die Normierung von industriellen Produkten und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.
- § 2 Die Ausarbeitung von ETV ist, aufgrund von Anträgen gemäß Artikel 6, Aufgabe des achausschusses für technische Fragen, der von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
20010001
Dokumentnummer
NOR40198024
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