Artikel 12
Verjährung
§ 1.
Ansprüche nach Artikel 4 und 7 verjähren in drei Jahren.
§ 2. Die Verjährung beginnt
- a) für Ansprüche nach Artikel 4 mit dem Tag, an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäß Artikel 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf;
- b) für Ansprüche nach Artikel 7 mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009997
Dokumentnummer
NOR40197986
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)