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Artikel 11 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 11

Gerichtsstand

§ 1.

Ansprüche aus einem auf Grund dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten geltend gemacht werden.

§ 2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. Hat der Beklagte keinen Sitz in einem Mitgliedstaat, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Schaden entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009997

Dokumentnummer

NOR40197985

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