Artikel 41
Kündigung des Übereinkommens
§ 1.
Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.
§ 2. Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197968
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