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Artikel 41 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 41

Kündigung des Übereinkommens

§ 1.

Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.

§ 2. Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197968

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