Artikel 40
Ruhen der Mitgliedschaft
§ 1.
Ein Mitgliedstaat kann, ohne das Übereinkommen zu kündigen, beantragen, dass seine Mitgliedschaft in der Organisation ruht, wenn internationaler Eisenbahnverkehr auf seinem Hoheitsgebiet aus Gründen, die der Mitgliedstaat selbst nicht zu vertreten hat, nicht mehr stattfindet.
§ 2. Über einen Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuss. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor einer Tagung des Ausschusses beim Generalsekretär gestellt werden.
§ 3. Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Mitteilung des Generalsekretärs an die Mitgliedstaaten über die Entscheidung des Verwaltungsausschusses folgt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit der Mitteilung des Mitgliedstaates über die Wiederaufnahme des internationalen Eisenbahnverkehrs auf seinem Gebiet. Der Generalsekretär unterrichtet davon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten.
§ 4. Das Ruhen der Mitgliedschaft hat zur Folge, dass
- a) der Mitgliedstaat von der Verpflichtung, Beiträge zu den Ausgaben der Organisation zu entrichten, befreit ist;
- b) das Stimmrecht in den Organen der Organisation ausgesetzt ist;
- c) das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 34 §§ 2 und 3 sowie Artikel 35 §§ 2 und 4 ausgesetzt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197967
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