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Artikel 39 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 39

Assoziierte Mitglieder

§ 1.

Jeder Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, kann assoziiertes Mitglied der Organisation werden. Artikel 37 §§ 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 2. Ein assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten der in den in Artikel 13 § 1 Buchst. a) und c) bis f) genannten Organe nur mit beratender Stimme teilnehmen. Ein assoziiertes Mitglied kann nicht zum Mitglied des Verwaltungsausschusses bestimmt werden. Es trägt zu den Ausgaben der Organisation mit 0,25 Prozent der Beiträge (Artikel 26 § 3) bei.

§ 3. Hinsichtlich der Beendigung der Assoziierung gilt Artikel 41 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009996

Dokumentnummer

NOR40197966

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