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§ 3 DGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2017

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz

§ 3.

(1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:

  1. 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
  2. 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
  1. a) Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,
  2. b) beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz,
  3. c) qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz,
  4. d) Personal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;
  1. 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
  2. 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
  3. 5. falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;
  4. 6. Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
  5. 7. durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
  6. 8. Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
  7. 9. die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.

(2) Die Tabellen B1 bis B5 sind wie inAnlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Gesetzesnummer

20009995

Dokumentnummer

NOR40197920

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