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§ 69 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Nichtigkeit

§ 69.

Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252074

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