vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

2. Abschnitt

Interdisziplinäre Zusammenarbeit Voraussetzungen

§ 59.

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, der andere als in § 56 Abs. 1 aufgezählte Gesellschafter angehören und die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. 1. die berufsrechtliche Bestellung oder Anerkennung zur befugten Ausübung anderer zulässiger beruflicher Tätigkeiten gemäß § 60,
  2. 2. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 61,
  3. 3. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  4. 4. eine Firma gemäß § 62,
  5. 5. Gesellschafter gemäß § 63,
  6. 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 und
  7. 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes andere Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. 1. Bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater
  1. a) eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
  2. b) eine Geschäftsführung und eine Vertretung,

    die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Steuerberater ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß § 60 gewährleistet,

  1. 2. bei Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer
  1. a) eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte und
  2. b) eine Geschäftsführung und eine Vertretung,

    die zumindest eine Gleichberechtigung der Berufsberechtigten, welche den Wirtschaftstreuhandberuf Wirtschaftsprüfer ausüben, mit jenen der anderen Berufe gemäß § 60 gewährleistet,

  1. 3. bei gleichzeitiger Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  1. a) eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, sodass Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über jeweils zumindest 25% der Anteile und der Stimmrechte verfügen, wobei diese wiederum gleichberechtigt zueinander beteiligt sein müssen und
  2. b) eine Geschäftsführung und eine Vertretung durch Berufsberechtigte, die zur selbständigen Ausübung der Berufsbefugnis der entsprechenden Berufsgruppen berechtigt sind, einzeln oder kollektiv auch ohne Mitwirkung anderer.

(3) Die Vertretung der Gesellschaft in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges der Wirtschaftstreuhänder durch Angehörige von Berufen gemäß § 60 Abs. 1 ist unzulässig, soweit die betreffende Tätigkeit nicht auch von der Berechtigung des jeweiligen Berufsangehörigen umfasst ist. In allen Fällen des Abs. 1 gilt § 52 Abs. 2 entsprechend.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197407

Stichworte