Gesellschafter
§ 63.
(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
- 1. berufsberechtigte natürliche Personen,
- 2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
- 3. natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 selbständig ausüben,
- 4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 ausüben, und
- 5. nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.
(2) Gesellschafter müssen besitzen:
- 1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
- 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
- 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 56 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Für alle Gesellschafter gilt § 56 Abs. 7. In Hinblick auf von Berufsberechtigten gehaltene Gesellschaftsanteile gilt § 56 Abs. 8.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197411
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