Aufsichtsrat
§ 58.
(1) Aufsichtsratsmitglieder müssen besitzen:
- 1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
- 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
- 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.
(2) Aufsichtsratsmitglieder unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197406
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