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§ 51 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

3. Hauptstück

Gesellschaften

1. Abschnitt

Wirtschaftstreuhandgesellschaften Voraussetzungen

§ 51.

Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gesellschaft, die Wirtschaftstreuhandberufe und damit vereinbare Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, sind:

  1. 1. das Vorliegen einer Gesellschaftsform gemäß § 54,
  2. 2. ein schriftlich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag,
  3. 3. eine Firma gemäß § 55,
  4. 4. Gesellschafter oder Aktionäre gemäß § 56,
  5. 5. ein allfälliger Aufsichtsrat gemäß § 58,
  6. 6. eine abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11,
  7. 7. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10,
  8. 8. eine Geschäftsführung und Vertretung nach außen gemäß § 52 und
  9. 9. eine Aufteilung der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte gemäß § 53.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197399

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