Reihenfolge der Prüfungen
§ 32.
(1) Bei den Fachprüfungen hat der Prüfungskandidat zuerst den schriftlichen Prüfungsteil positiv abzulegen. Sodann ist er berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil anzutreten.
(2) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 23 Abs. 1 und 2 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 5 erfolgreich absolviert hat.
(3) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zum mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 1 und 3 anzutreten, wenn er die schriftlichen Prüfungsteile gemäß § 22 Abs. 2, 3, 4 und 6 erfolgreich absolviert hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197380
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