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§ 31 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Klausurarbeit

§ 31.

(1) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 2, 3 und 4 zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 5 hat der Vorsitzende für die Fachprüfung Steuerberater zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses aus dem Kreis der der Fachprüfung Steuerberater zugeteilten Prüfungskommissäre zu bestimmen. Zur Beurteilung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 6 hat der Vorsitzende für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zwei Mitglieder seines Prüfungsausschusses aus dem Kreis der für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zugeteilten Prüfungskommissäre zu bestimmen.

(2) Diese beiden Mitglieder haben jeweils unabhängig voneinander die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit gilt dann insgesamt als bestanden, wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ beurteilt haben. Beurteilen beide Mitglieder des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden.

(4) Beurteilt ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Arbeit mit „bestanden“ und das andere Mitglied mit „nicht bestanden“, so haben die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Beurteilung der Arbeit ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses entsprechend Abs. 1 zu bestimmen. Dieses Mitglied hat unabhängig von den beiden ersten Mitgliedern die Arbeit entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „nicht bestanden“, so gilt sie insgesamt als nicht bestanden. Beurteilt dieses Mitglied die Arbeit mit „bestanden“, so gilt sie insgesamt als bestanden.

(5) Jede Beurteilung einer Klausurarbeit ist zu begründen. Den Prüfungskandidaten sind jene Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Klausurarbeiten beurteilt haben, nicht bekannt zu geben. Den Prüfungskandidaten ist auf Verlangen Einsicht in ihre beurteilten Klausurarbeiten zu gewähren.

(6) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197379

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