Wahlrecht
§ 219.
(1) Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der konstituierenden Sitzung anwesenden Mitglieder des Kammertages.
(2) Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
- 1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliche Mitglieder angehört haben und
- 2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder des Kammertages sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197567
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