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§ 176 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Jahresvoranschlag

§ 176.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag über ihre finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung aufzustellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist längstens am 15. November des vorangehenden Jahres dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252065