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§ 175 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

4. Abschnitt

Gebarung – Haushalt – Umlagen Gebarung

§ 175.

(1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

(2) Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen dürfen nur in einer solchen Höhe festgesetzt werden, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand einschließlich der Versicherung gemäß § 152 Abs. 2 Z 11 zuzüglich angemessener Rücklagen deckt. Sie sind unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.

(3) Unter angemessenen Rücklagen sind jene Rücklagen zu verstehen, die zum Ausgleich unvorhersehbarer Entwicklungen bei den Einnahmen und Ausgaben und zur Bedeckung bestimmter Vorhaben erforderlich sind.

(4) Als Umlagen können erhoben werden:

  1. 1. als einmalige Gebühren Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Änderungsgebühren und
  2. 2. als jährliche Gebühren Grundgebühren und Umsatzgebühren.

(5) Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.

(6) Im Einzelfall kann

  1. 1. die Bezahlung der Umlagen gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre, und
  2. 2. die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die Bezahlung des Gesamtbetrages oder dessen sofortige Bezahlung nach Lage des Falles unbillig wäre.

(7) Die Mitglieder sind hinsichtlich der Umsatzgebühren verpflichtet, jährlich eine Umlagenerklärung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu übermitteln. Die Umlagenerklärung ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu übermitteln.

(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Umlagenerklärungen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Mitglieder verpflichtet, die für die Überprüfung der Umlagenerklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Belege vorzulegen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und vorgelegten Belege die Umsatzgebühren mit Bescheid festzusetzen.

(9) Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gemäß Abs. 8 nicht nach, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Umsatzgebühr des betreffenden Mitgliedes zu schätzen und mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197523