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§ 156 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Präsidium

§ 156.

(1) Das Präsidium besteht aus:

  1. 1. dem Präsidenten und
  2. 2. den Vizepräsidenten.

(2) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. die Vollziehung der Beschlüsse der Kammerorgane,
  2. 2. Sorge dafür zu tragen, dass die Geschäftsordnung eingehalten wird,
  3. 3. Sorge dafür zu tragen, dass die Kammerorgane die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, die den Wirkungskreis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffen, einhalten und
  4. 4. die Entscheidung in besonders dringlichen Fällen, in denen der Vorstand keinen Beschluss fassen kann.

(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197504

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