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§ 107 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Aufhebung der Suspendierung

§ 107.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197455

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