Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Gesetzesnummer
20009980
Dokumentnummer
NOR40197285
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)