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§ 21 WiEReG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2018

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40197285