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§ 1 Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Hortpädagogik und Sozialpädagogik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Lehrpläne

§ 1.

(1) Für die nachstehend genannten Kollegs der Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 1

2.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 2

3.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 3

   

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009975

Dokumentnummer

NOR40197005

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