Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
- 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
- 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.
(4) Als Übergangsregelung wird vereinbart, bei überschießendem Haftungsstand bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009971
Dokumentnummer
NOR40196764
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