Dokumentieren
§ 5.
(1) Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 16 und des Hauses der Geschichte Österreich erfolgen auf Basis bibliothekarischer und museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert. Über den Stand der Inventarisierung, Sammlungszu- und abgänge sowie Erkenntnisse der Revision erstellt die wissenschaftliche Anstalt jährlich einen Bericht, der dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des Kuratoriums und dem jeweils für Kulturangelegenheiten zuständigen Bundesministerium zur Kenntnis gebracht wird.
(2) Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
Schlagworte
Sammlungszugang
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196218
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