4. Teil
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 22.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196235
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