Vollversammlung
§ 13.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
(2) Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
(3) Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196226
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