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§ 13 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

Vollversammlung

§ 13.

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.

(2) Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.

(3) Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196226

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