Publikumsforum
§ 12.
(1) Zur beratenden Einbindung der Zivilgesellschaft in die Aktivitäten des Hauses der Geschichte Österreich ist ein Publikumsforum mit bis zu 34 Mitgliedern aus Angehörigen gesellschaftlicher Gruppen gemäß § 16 Abs. 8 Bundesmuseen-Gesetz 2002 eingerichtet.
(2) Das Publikumsforum kann Anregungen in fachlichen Angelegenheiten an den wissenschaftlichen Beirat und die/den Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich richten, die diese Anregungen zumindest zweimal jährlich gemeinsam mit der/dem Direktorin/Direktor und dem wissenschaftlichen Beirat zu behandeln und darüber einen schriftlichen Bericht zu verfassen haben.
(3) Die Geschäftsordnung für das Publikumsforum ist gemäß § 16 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die Verpflichtung zur persönlichen Ausübung der Funktion, die Unzulässigkeit der Stimmrechtsübertragung, die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung im Publikumsforum und die hiefür erforderlichen Mehrheiten zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20009955
Dokumentnummer
NOR40196225
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