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§ 11 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

Wissenschaftlicher Beirat

§ 11.

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die/den wissenschaftliche/n Direktorin/Direktor des Hauses der Geschichte Österreich in fachlichen Angelegenheiten.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder wählen eines der beiden vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden und aus den anderen Mitgliedern eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(3) Der Beirat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Beirates werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.

(4) Der wissenschaftliche Beirat hat im Rahmen der Funktion nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben in Bezug auf das Haus der Geschichte Österreich:

  1. 1. Mitwirkung bei der Festlegung der fachlichen Ausrichtung;
  2. 2. Mitwirkung bei der Festlegung der fachlichen Anforderungen in der Ausschreibung der Funktion der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors;
  3. 3. Erstattung eines mit den maximal drei am besten geeigneten Kandidatinnen/Kandidaten gereihten Vorschlags an die Geschäftsführung der wissenschaftlichen Anstalt für die Bestellung der/des wissenschaftlichen Direktorin/Direktors;
  4. 4. fachliche Mitwirkung bei der Erstellung des Vorschlags des langfristen Museumskonzepts im Rahmen der budgetären Festlegung gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c Bundesmuseen-Gesetz 2002 an die Geschäftsführung der wissenschaftlichen Anstalt;
  5. 5. Mitwirkung bei der Festlegung der Sammlungsziele und Schwerpunkte der Sammlung des Hauses der Geschichte Österreich
  6. 6. Behandlung der Anregungen des Publikumsforums.

(5) Die Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat ist gemäß § 16 Abs. 5 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die Verpflichtung zur persönlichen Ausübung der Funktion, die Unzulässigkeit der Stimmrechtsübertragung, die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Beirat und die hiefür erforderlichen Mehrheiten zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196224

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