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§ 3 EmRegV-OW 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2024

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
  2. 2. ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;
  3. 3. ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;
  4. 4. ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;
  5. 5. ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;
  6. 6. ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.
  7. 7. ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40262655

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